Ausweisungsverfügung des polnischen Staates 
aus dem Jahre 1946/47 zur Repatriierung der deutschen Bevölkerung

Ausgestellt am 08. Juli 1947 in Leba

Deutsche Übersetzung:

Kreislandratsamt Bevollmächtigter der Regierung der Republik Polen; Leba, den 8. 7. 1946 
( Anmerkung des Autors: Die Ausweisung erfolgte am 8.7.1947. )
An den Bürger     Lawrenz, Hedwig in Leba Grunwaldzka-Str. 7
Auf der Grundlage von Artikel 10, Punkt b der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen vom 13. 7. 1926 über Ausländer [Gesetzblatt der Republik Polen 83, Position 464 und 465/26] fordere ich  Lawrenz Hedwig, Manfred    zum Verlassen der Grenzen des Polnischen Staates auf und sich im Zusammenhang mit der auf dem hiesigen Gebiet durchgeführten Repatriierung der deutschen Bevölkerung nach Deutschland zu begeben auf der Grundlage des Artikels 12 der angeführten Verordnung und Artikel 75, Punkt 3, der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen vom 2. März 1928 über das Verwaltungsverfahren [Gesetzblatt der Republik Polen 36, Position 341/28]. Die oben genannte Entscheidung liegt im freien Ermessen der Behörde und bedarf keiner weiteren Bestätigung. Diese Entscheidung ist endgültig und auszuführen.
Der Repatriierte darf mitnehmen:
1) Lebensmittel für einen Zeitraum von 14 Tagen
2) Gepäck mit Gegenständen zum persönlichen Gebrauch,
   das 40 kg Gewicht nicht überschreiten darf  
3) 1.000 Reichsmark für eine volljährige Person
                                                                  Im Auftrag des Landrates
                                                [Bezirksbevollmächtigter der Regierung der Republik Polen]
                                                                        - Unterschrift -
 

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