Deutsche Übersetzung:
Kreislandratsamt Bevollmächtigter der Regierung der Republik
Polen; Leba, den 8. 7. 1946
( Anmerkung des Autors: Die
Ausweisung erfolgte am 8.7.1947. )
An den Bürger Lawrenz, Hedwig in
Leba Grunwaldzka-Str. 7
Auf der Grundlage von Artikel 10, Punkt b der Verordnung
des Präsidenten der Republik Polen vom 13. 7. 1926 über
Ausländer [Gesetzblatt der Republik Polen 83, Position 464
und 465/26] fordere ich Lawrenz Hedwig,
Manfred zum Verlassen der Grenzen des
Polnischen Staates auf und sich im Zusammenhang mit der auf
dem hiesigen Gebiet durchgeführten Repatriierung der
deutschen Bevölkerung nach Deutschland zu begeben auf der
Grundlage des Artikels 12 der angeführten Verordnung und
Artikel 75, Punkt 3, der Verordnung des Präsidenten der
Republik Polen vom 2. März 1928 über das
Verwaltungsverfahren [Gesetzblatt der Republik Polen 36,
Position 341/28]. Die oben genannte Entscheidung liegt im
freien Ermessen der Behörde und bedarf keiner weiteren Bestätigung.
Diese Entscheidung ist endgültig und auszuführen.
Der Repatriierte darf mitnehmen:
1) Lebensmittel für einen Zeitraum von 14 Tagen
2) Gepäck mit Gegenständen zum persönlichen Gebrauch,
das 40 kg Gewicht nicht überschreiten darf
3) 1.000
Reichsmark für eine volljährige Person
Im Auftrag des Landrates
[Bezirksbevollmächtigter der
Regierung der Republik Polen]
- Unterschrift -